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Statuten

Statuten der Arbeitsgemeinschaft Zürcher Bildhauer

Art. 1 Gründung
Die “Arbeitsgemeinschaft Zürcher Bildhauer” (nachfolgend AZB genannt) wurde am 29. Januar 1983 gegründet und ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB.
Art. 2 Dauer und Sitz
Die AZB ist ein Verein von unbestimmter Dauer und hat seinen Sitz in Zürich.
Art. 3 Zweck
Die AZB bezweckt
• Erhaltung, Schaffung und Förderung von Werkplätzen
• Erhaltung und Förderung der Kultur des Bildhauers
Art. 4 Mitgliedschaft
Art. 4.1 Art der Mitgliedschaft
Die AZB besteht aus natürlichen und juristischen Personen, welche die vorliegenden Statuten anerkennen, sich für den Vereinszweck durch Mitarbeit, finanzielle oder andere Leistungen zu Gunsten der AZB einsetzen.
Mitglieder können auch Amtsstellen, Institutionen oder Firmen usw. werden, die am Bestehen und an der Entwicklung des Vereines ein Interesse haben.
Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.
Art.4.2 Aufnahme eines Mitglieds
Die Aufnahme von Mitgliedern wird durch die Aufnahmekommission vorgeschlagen.
Neumitglieder werden an der Mitgliederversammlung provisorisch aufgenommen. Nach zwei Jahren erfolgt die definitive Aufnahme in die AZB oder deren Ablehnung ebenfalls durch die Mitgliederversammlung.
 
Ein zweites Aufnahmegesuch kann frühestens zwei Jahre nach einem negativen Aufnahmeentscheid eingereicht werden.
 
Art. 4.3 Austritt und Ausschluss, bzw. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist mittels schriftlicher Austrittserklärung je auf Ende des Vereinsjahres.
Die Mitgliederversammlung kann über den Ausschluss eines Mitgliedes verfügen, welches in schwerer Weise gegen die Interessen des Vereines gehandelt hat.
Ist ein Mitglied mit dem Ausschlussentscheid der Mitgliederversammlung nicht einverstanden, so kann es innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides einen schriftlichen Rekurs zuhanden der nächsten Mitgliederversammlung einreichen.
Art. 5 Organe
Die Organe der AZB sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand (Leitungsteam)
• die ständigen Kommissionen
• die Kontrollstelle
Art. 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im 2. Quartal statt und wird vom Vorstand mindestens 14 Tage zuvor schriftlich unter Angabe der Traktanden einberufen. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt.
 
Sie ist zuständig für folgende Geschäfte:
• Genehmigung und Änderung der Statuten
• Beschlussfassung über die in der Traktandenliste aufgeführten Geschäfte
• Genehmigung des Protokolls, der Jahresberichte und der Jahresrechnung
• Wahl des Vorstandes (Leitungsteam)
• Wahl der übrigen Mitglieder und Kommissionen
• Wahl der Kontrollstelle
• Festsetzung der Mitgliederbeiträge
• Festsetzung der Vorstands-Entschädigung (Monatspauschale)
• Festsetzung des Stunden-Ansatzes für Auftragsarbeiten
 
Der Vorstand stellt Anträge an die Mitgliederversammlung.
Anträge aus Mitgliederkreisen sind spätestens fünf Tage vor der Versammlung dem Leitungsteam/Sekretariat schriftlich einzureichen.
Die Mitgliederversammlung behandelt alle Geschäfte, die ihr der Vorstand (Leitungsteam) vorlegt.
Wahlen und Abstimmungen finden offen statt. Schriftliche Stimmabgabe bei Abwesenheit ist möglich. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit relativer Mehrheit. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr. Zur Genehmigung und Abänderung der Statuten des Vereins ist die Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Art. 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird jährlich gewählt:
• PräsidentIn (Leitungsteammitglied „Äusseres“)
• SekretärIn (Leitungsteammitglied „Inneres“)
• KassierIn (Leitungsteammitglied „Spezielle Angelegenheiten)
Er kann bei Bedarf erweitert werden.
Art. 7.1 Vertretung
Der Verein wird nach aussen durch den Vorstand (Leitungsteam) vertreten mit Kollektivunter-schrift zu zweien. Verträge müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
Art. 7.2 Weitere AmtsinhaberInnen
Die Mitgliederversammlung wählt:
a) einen technischen Beauftragten
Der technische Beauftragte kümmert sich um die Belange im Zusammenhang mit dem Betrieb der Ateliers und der Werkplätze. Er wird im Wahlverfahren, analog dem Vorstand, bestimmt und gehört diesem nach Möglichkeit an.
b) SekretärIn/BuchhalterIn
Der/die AmtsinhaberIn führt die Buchhaltung des Vereins und ist für die Erstellung eines Budgets verantwortlich. Dem Sekretariat können weitere Vereinsaufgaben durch den Vorstand (Leitungsteam) gemäss einem Pflichtenheft übertragen werden.
Art. 8 Kommissionen
Zur Erledigung der besonderen Aufgaben des Vereins werden ständige Kommissionen gebildet. Die Mitgliederversammlung wählt deren Mitglieder und kann die Vertretung des Vereins nach aussen an deren Kommissionspräsidenten und Sekretäre delegieren.
Art. 8.1 Entlöhnung Pauschal
Die Vorstandsmitglieder (Leitungsteam) sowie der Technische Beauftragte werden mit einer von der GV zu definierenden monatlichen Pauschale entschädigt.
Art. 8.2 Entlöhnung Stunden-Ansatz
Der Vorstand (Leitungsteam) kann Auftragsarbeiten an AZB Mitglieder und andere Amtsinhaber (Sekretariat/Buchhaltung) vergeben. AZB Mitglieder werden für Arbeiten, welche sie im Auftrag der AZB verrichten, generell mit einem Stundenlohn, dessen Höhe an der GV jährlich definiert wird, entlöhnt. Der Ansatz kann nach unten (bei knappem Budget), jedoch nicht nach oben, von Fall zu Fall, neu festgelegt werden.
 
Diese Regelung gilt nicht für das Curating von Ausstellungen. Die Curating-Entschädigungen werden aufgrund der jeweiligen Gesamtbudgets, zu Beginn der Aufträge mit Pauschalen definiert, welche für den/die Kuratorinnen verbindlich sind.
Art. 9 Kontrollstelle
Die beiden RevisorInnen amten als Kontrollstelle. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und das Budget, erstattet der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und stellt Antrag an die Mitgliederversammlung.
Art. 10 Haftung
Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Art. 11 Auflösung
Die Fusion oder Auflösung der AZB kann der Mitgliederversammlung vom Vorstand oder einem oder mehreren Mitgliedern beantragt werden. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung über Fusion oder Auflösung sowie über die Revision dieses Artikels wird nur rechtskräftig, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt haben, wobei als Anwesend auch solche Mitglieder gelten, die ihre Stimme vorgängig und schriftlich abgegeben haben.
Art. 12 Liquidation
Wird die Auflösung der AZB beschlossen, so hat der Vorstand die Liquidation innerhalb eines Jahres nach der Beschlussfassung durchzuführen. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen der AZB ist einer Organisation mit ähnlichem Zweck zur Verfügung zu stellen. Den Entscheid darüber fällt die Mitgliederversammlung.
Art. 13 Gesetzliche Vorschriften
Soweit die vorliegenden Statuten keine Regelung vorsehen, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Art. 14 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden durch die Gründungsversammlung vom 29. Januar 1983 beschlossen. An der Mitgliederversammlung vom 19.09.2008 wurden sie revidiert und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Das Leitungsteam
Jürg Altherr / Roland Hotz / Dominique Vigne

Zürich, 19. September 2008